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Kostenübernahme

Heilpädagogische Förderung kann für Vorschulkinder über die Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom zuständigen Bezirk übernommen werden.

Für Schulkinder/Jugendliche werden die Kosten nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom zuständigen Landkreis/Stadt  (Sozial- bzw. Jugendamt), nach Antragsstellung, übernommen. Die Kostenübernahme ist einkommensunabhängig.

Vorraussetzung für eine Kostenübernahme ist ein heilpädagogischer Behandlungsplan (von mir zu erstellen nach einem ersten Kontakt) und ein Gutachten. Dieses kann im Vorschulalter durch einen Kinder- und Jugendarzt erstellt werden.

Im Schulalter muss das Gutachten durch eine der folgenden Institutionen erstellt werden:

  • Kinder- und Jugendpsychiater
  • Schulpsychologen
  • Kinderkliniken
  • Sozialpädiatrische Zentren

und zwei Punkte unbedingt enthalten:

  • Das eine heilpädagogische Behandlung dringend erforderlich ist
  • Das dem Kind nach § 35a SGB VIII oder § 53/54 SGB XII der Eingliederungshilfe bedürfen

Adressen und Telefonnummern entsprechender Fachärzte und Facheinrichtungen erhalten sie in meiner Praxis.
Für den Antrag auf Kostenübernahme bin ich bei allen Antragsformalitäten gerne behilflich.

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